vorgeworfene Handel mit Kokain bis spätestens 28. Januar 2016 und damit mehr als ein Jahr davor. Es wäre kaum zu erwarten, dass sich nach dieser Zeit ein Kontakt noch nachweisen lassen könnte. Im Übrigen und allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken darf und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen muss (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.2).