Mithin ist auf die abweichenden und auch nicht allenfalls später neu gestellten Beweisanträge des Wahlverteidigers nicht mehr einzugehen. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nun doch wiederholt, dass angeblich ein Befund der Drogenabklärung fehlen würde (Protokoll, S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 2. Februar 2017 folgende Daten erhoben wurden: Signalement, Foto, Fingerabdrücke sowie Wangenschleimhautabstrich (WSA; vgl. UA BO 3 act. 948). Dabei ging es nicht darum, abzuklären, ob der Beschuldigte in Kontakt mit Drogen gekommen sei.