2.3.7. Nach sowohl durch den Wahlverteidiger als auch die amtliche Verteidigerin eingereichter Berufungserklärung samt Beweisanträgen und Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger hat der Beschuldigte an den Beweisanträgen der amtlichen Verteidigerin festgehalten. Mithin ist auf die abweichenden und auch nicht allenfalls später neu gestellten Beweisanträge des Wahlverteidigers nicht mehr einzugehen.