Dies gilt auch hinsichtlich der vier vorstehend erwähnten Beschuldigten, wo sowieso primär auf – in den Akten befindliche – Ergebnisse aus Überwachungsmassnahmen abgestellt wird. Die Staatsanwaltschaft hat alle relevanten Akten – insbesondere die jeweiligen Einvernahmen – beigezogen (UA BO 4 act. 1122.23). Soweit Aussagen anderer Beschuldigter in getrennt geführten Verfahren vorliegend zulasten des Beschuldigten verwertet werden, liegen deren Aussagen vor und wurde der Beschuldigte mit diesen konfrontiert, während ihm an deren übrigen Befragungen kein Teilnahmerecht zugestanden hat. Der Beweisantrag auf Beizug der Akten der Strafverfahren des Ehepaars B. ist abzuweisen.