Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2). Ein für das Einsichtsrecht als nicht verfahrensbeteiligter Dritter notwendiges schützenswertes Interesse beim als Abnehmer des Ehepaars B. angeklagten Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Genauso betreffend K. als mutmasslicher Abnehmer des Beschuldigten. Dies gilt auch hinsichtlich der vier vorstehend erwähnten Beschuldigten, wo sowieso primär auf – in den Akten befindliche – Ergebnisse aus Überwachungsmassnahmen abgestellt wird.