besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot und die Tatsache, dass der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten primär auf den Ergebnissen von Überwachungsmassnahmen und nicht auf sich wechselseitig belastenden Aussagen beruht (siehe nachstehend), vermögen eine getrennte Verfahrensführung aus objektiven Gründen zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.6). Nachdem auf die - 19 -