J. wurde vom Obergericht mit Urteil SST.2018.216 vom 23. Mai 2019 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie zu mehrfachem Hausfriedensbruch und wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilt. Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen die Mehrheit der (Haupt-)Beschuldigten, organisatorische bzw. ermittlungstaktische Gründe wie frühere Festnahme am 9. November 2016, die einfacheren sowie erheblich früher abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen gegen die Mitbeschuldigten (Anklagen im August 2017), das bei den Mitbeschuldigten (insbesondere G. sowie H.) haftbedingt