Der Vorwurf ist unzutreffend. Die Kantonspolizei Aargau hat im Rahmen ihres Rapports vom 10. Juli 2017 (UA BO 5 act. 1640 ff.) ermittelt bzw. ausgeführt, wo, mit wem und wann dieser Vorfall stattgefunden habe, wobei sie auf ihren damaligen Anzeigerapport vom 31. Mai 2016 verwiesen hat. Im Übrigen wurde der Vater des Beschuldigten für diesen Vorfall rechtskräftig verurteilt und dieses Datum würde sich auch aus dem Strafregisterauszug ergeben, ebenso aus dem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts, das dessen Beschwerde abgewiesen hat.