Die Verteidigung beanstandet anlässlich der Berufungsverhandlung weiter, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wonach er die Waffe nach einem Vorfall seines Vaters in R. besorgt habe, dieses Datum für die Anklage zeitlich eingegrenzt habe. Dies sei nämlich nie abgeklärt worden, sondern die Staatsanwaltschaft habe sich einfach aus einem anderen Verfahren bedient. Diesbezüglich sei es möglicherweise sogar richtig gewesen, es zeige aber, da dies einzig in belastender Weise erfolgt sei, wie «gemauschelt» worden sei (Protokoll, S. 9). Der Vorwurf ist unzutreffend.