Für einige Gespräche (aus dem Berner Verfahren) ist durch das Obergericht eine neue Übersetzung samt Belehrung erfolgt (vgl. Protokoll der Übersetzung vom 2. Mai 2022 [Neu- Übersetzung]). Die von der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 21. Februar 2022 beanstandeten Übersetzungen aus dem Italienischen sowie Englischen durch einen Polizeibeamten (vgl. zur Zulässigkeit des Beizugs von Polizeibeamten als Übersetzer: Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.6) betreffen überdies offensichtlich belanglose (Alltags-)Gespräche (vgl. UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1388 ff.).