2.3.4. Der Beschuldigte bringt weiter – soweit ersichtlich – zum ersten Mal vor Berufungsinstanz vor, dass er sich nicht sicher sei, ob immer er auf den Aufzeichnungen aus den Telefon- und Innenraumüberwachungen zu hören sei. Weiter macht er diverse Einwände gegen die erfolgten Übersetzungen geltend. Die Staatsanwaltschaft hat teilweise die notwendigen Unterlagen nachgereicht (jedenfalls zu von der Kantonspolizei Aargau erfolgten Übersetzungen samt Inpflichtnahmen). Für einige Gespräche (aus dem Berner Verfahren) ist durch das Obergericht eine neue Übersetzung samt Belehrung erfolgt (vgl. Protokoll der Übersetzung vom 2. Mai 2022 [Neu- Übersetzung]).