Insofern ist die Vorgabe an die Staatsanwaltschaft, gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO «unverzüglich» ein Genehmigungsverfahren einzuleiten, als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4).