Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten. Sollen – wie vorliegend mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2016 (UA ESU1 BO 1 act. 50 ff.) erfolgt – lediglich Zufallsfunde genehmigt werden, ist von Bedeutung, dass ein Zufallsfund – entgegen dem Beschuldigten – nicht zwingend sofort, sondern möglicherweise erst mit zunehmender Aktenkenntnis als solcher überhaupt erkennbar wird. Insofern ist die Vorgabe an die Staatsanwaltschaft, gemäss Art.