Die Verwendung eines Zufallsfundes muss nicht vorab separat autorisiert werden und erst anschliessend eine darauf gestützte Überwachung angeordnet werden. Eine solche doppelte Genehmigung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 1.2.2).