Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Aargau «verdeckt» beobachtet bzw. observiert oder allgemein, zur Vermeidung von Missverständnissen geheim überwacht. Was die Verteidigung aus ihrem neuen Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie habe in Erfahrung bringen können, dass der Beschuldigte in einem Observationsbericht im Verfahren B. vorkomme und dass sie sich nicht vorstellen könne, dass der Ermittler immer die Augen schliesse (Protokoll, S. 4), zugunsten des Beschuldigten ableiten will, ist nicht ersichtlich.