Mithin erscheint es mit der Staatsanwaltschaft plausibel, dass es sich um eine, wenn auch missverständliche, Umschreibung verschiedener, laufender Zwangsmassnahmen – insbesondere der Observation – gehandelt hat. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Aargau «verdeckt» beobachtet bzw. observiert oder allgemein, zur Vermeidung von Missverständnissen geheim überwacht.