282 Abs. 1 StPO ist u.a. auch von «verdeckt beobachten» sowie von «Ermittlungen» die Rede. Insofern ist diese Umschreibung sogar im Gesetzestext enthalten. Der Terminus «verdeckt» wird in der StPO ansonsten einzig im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) und der verdeckten Fahndung (Art. 298a ff. StPO) verwendet. Mithin erscheint es mit der Staatsanwaltschaft plausibel, dass es sich um eine, wenn auch missverständliche, Umschreibung verschiedener, laufender Zwangsmassnahmen – insbesondere der Observation – gehandelt hat.