Gegen den Beschuldigten sind diverse Zwangsmassnahmen verfügt worden, darunter Observationen, Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten und Überwachungen des Post- sowie Fernmeldeverkehrs. Ein grosser Teil dieser Zwangsmassnahmen – wie die Observationen – waren denn zum Zeitpunkt der vorstehend erwähnten Eingabe noch am Laufen und teilweise war die Kantonspolizei Aargau direkt mit der Ausführung, teilweise mit der sachdienlichen Aufnahme von fallrelevanten Erkenntnissen beauftragt (vgl. delegierter Ermittlungsauftrag vom 29. Februar 2016, UA BO 1 act. 10). In Art. 282 Abs. 1 StPO ist u.a. auch von «verdeckt beobachten» sowie von «Ermittlungen» die Rede.