Soweit die Verteidigung weiterhin auf die Eingabe des damals fallführenden Staatsanwalts vom 12. Dezember 2016 (UA BO 4 act. 1155), worin ausgeführt wird, dass gegen den Beschuldigten von der Kantonspolizei Aargau «verdeckt ermittelt» werde, hinweist (vgl. Protokoll, S. 4), lässt sich gemäss Staatsanwaltschaft einfach damit erklären, dass es sich um einen Schreibfehler handeln müsse und wohl geheime Überwachungsmassnahmen gemeint gewesen seien (vgl. Protokoll, S. 11). Gegen den Beschuldigten sind diverse Zwangsmassnahmen verfügt worden, darunter Observationen, Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten und Überwachungen des Post- sowie Fernmeldeverkehrs.