Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein Beweis hinsichtlich des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschuldigten auf nicht genehmigte Zufallsfunde stützt. Entgegen den Mutmassungen des Beschuldigten wurde gegen ihn denn auch gerade nicht verdeckt ermittelt (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022 S. 2), was die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal sowohl hinsichtlich der Aargauer, als auch der Berner Behörden bekräftigt hat (Protokoll, S. 11). Soweit die Verteidigung weiterhin auf die Eingabe des damals fallführenden Staatsanwalts vom 12. Dezember 2016 (UA BO 4 act.