Einsicht in die übrigen Akten und Ergebnisse früherer Überwachungen gegen andere Zielpersonen (vgl. den Beschuldigten betreffendes Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein Beweis hinsichtlich des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschuldigten auf nicht genehmigte Zufallsfunde stützt.