vgl. etwas weniger deutlich auch vorhergehende Einvernahme: UA BO 6 act. 2181). Hingegen ist die Aussage von C. B., wonach die Abkürzung «F.» nichts mit dem Beschuldigten oder einem Namen zu tun habe und es für Q. stehen könne (UA BO 6 act. 2349), völlig unglaubhaft. Es wäre zu erwarten, dass er, der diese Notiz geschrieben hat, eine nachvollziehbare Erklärung für die diversen Abkürzungen oder Anfangsbuchstaben mit Zahlen, die teilweise durchgestrichen und mit neuen Zahlen ersetzt worden sind, liefern könnte. Der Beweisantrag auf eine erneute Einvernahme von D. B. ist – auch unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel wie Telefonüberwachungen – abzuweisen.