Der Vorwurf der Verteidigung, dass D. B. «immer wieder» suggeriert worden sei, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt habe (Protokoll, S. 7), ist unzutreffend. D. B. hat vielmehr, auch an der von der Verteidigung angegebenen Stelle, in der Abkürzung «F.» von einem Notizblock – bei anderen Abkürzungen war sie sich demgegenüber nicht immer sicher, welche Personen gemeint gewesen sein könnten – direkt den Beschuldigten erkannt und eine Auflistung von Drogenschulden vermutet (UA BO 6 act. 2231; vgl. etwas weniger deutlich auch vorhergehende Einvernahme: UA BO 6 act.