Hinzu kommt, dass gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass verschiedene Personen keine Aussagen zum Beschuldigten – wohl aus Angst – machen wollten. Entgegen der Verteidigung hat sich die Aussage von D. B., dass dies nichts mit dem Drogenhandel zu tun habe (UA BO 6 act. 2158), einzig auf die weiteren, als zweites erwähnten Schulden von Fr. 10'000.00 des Beschuldigten bei C. B. bezogen, nicht aber auf die vorher erwähnten Fr. 20'000.00, die sie nach den Drogenschulden von einer anderen Person erwähnt hat. Der Vorwurf der Verteidigung, dass D. B. «immer wieder» suggeriert worden sei, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt habe (Protokoll, S. 7), ist unzutreffend.