D. B. hat ihre Belastungen genügend oft bestätigt, ohne Vorhalte sowie unbeeinflusst. Es ist auch keineswegs erforderlich, dass die Angaben wortwörtlich wiederholt werden. Die von der Verteidigung gerügten Aussagen werden aus dem Zusammenhang gerissen. D. B. wurde in der beanstandeten Einvernahme vom 2. März 2016 (UA BO 6 act. 2047 ff.) ein Fotodossier vorgehalten und – was die Verteidigung unterschlägt – eingangs allgemein gefragt, welche Personen sie in welchem Zusammenhang kenne. In der Folge wurde ihr bei allen Personen – mithin nicht einzig beim Beschuldigten – zu Beginn jeweils ohne weitere Frage jeweils das Foto vorgehalten.