Es geht um die Ermöglichung des Fragerechts durch den Beschuldigten. Inwiefern ein allfälliger wörtlicher Vorhalt in den früheren Einvernahmen Auswirkungen auf die Ausübung des Fragerechts durch den Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme haben könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn ein solcher Vorhalt als Suggestivfrage qualifiziert würde, wäre eine darauf erfolgte Bestätigung verwertbar, wobei die Art der Erlangung bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). D. B. hat ihre Belastungen genügend oft bestätigt, ohne Vorhalte sowie unbeeinflusst.