Unter diesen Umständen konnte dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger in jenem Verfahren auch nicht vorgeworfen werden, keine Ergänzungsfragen gestellt zu haben. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung bei den früheren, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Einvernahmen von D. B. unzulässiges Vorhalten von deren früheren Aussagen zu erblicken scheint (Protokoll, S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass eine unbeeinflusste Äusserung zur Sache für eine hinreichende Konfrontation im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vorausgesetzt wird. Es geht um die Ermöglichung des Fragerechts durch den Beschuldigten.