entsprechender Befragung überhaupt keine Aussage zur Sache erfolgt (teils infolge Aussageverweigerung, teils durch Geltendmachung von Erinnerungslücken). Mithin hat die Auskunftsperson weder ihre früheren Aussagen bestätigt, noch hat sie sich sonst substantiell zur Sache geäussert. Unter diesen Umständen konnte dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger in jenem Verfahren auch nicht vorgeworfen werden, keine Ergänzungsfragen gestellt zu haben.