ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Der Beschuldigte hat es selbst zu vertreten, dass er Ergänzungsfragen unterliess. Er verhält sich widersprüchlich, wenn er eine unterbliebene Konfrontation rügt, obwohl eine solche im Vorverfahren effektiv erfolgt ist und ihm die Möglichkeit geboten wurde, seine Rechte wirksam wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2 sowie E. 1.4.1). Im vom Beschuldigten weiter angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 ist – anders als im vorliegenden Fall – von der Auskunftsperson trotz