Entgegen dem Beschuldigten hat denn D. B. die zentralen Belastungen gerade nicht zurückgenommen. Mit diesen Ausführungen und der angeblich zumindest erfolgten Abschwächung der früheren Belastungen (Eingabe vom 14. Dezember 2021, S. 9) geht denn auch der Beschuldigte von Aussagen zur Sache aus, so dass gerade auch gemäss ihm nicht bloss eine formale Bestätigung vorliegt. Erfolgen Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die - 14 -