1746) und damit auf diese Möglichkeit verzichtet. Damit hatte der Beschuldigte bereits im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Fragerecht auszuüben und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. B. in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; vgl. überdies Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4, wonach es fraglich sei, ob das Konfrontationsrecht verletzt sei, wenn auf Vorhalt der früheren Aussagen durch einen «Rückzug» der Aussagen bzw. eines Geständnisses insoweit eine Äusserung zur Sache erfolgt ist). Entgegen dem Beschuldigten hat denn D. B. die zentralen Belastungen gerade nicht zurückgenommen.