Zudem hatten der Beschuldigte und seine (amtliche) Verteidigerin während der Einvernahme Gelegenheit, die belastenden Aussagen von D. B. durch gezieltes Nachfragen in Zweifel zu ziehen. Gemäss Einvernahmeprotokoll haben sowohl der Beschuldigte als auch die (amtliche) Verteidigerin keine Ergänzungsfragen gehabt (vgl. UA BO 5 act. 1746) und damit auf diese Möglichkeit verzichtet.