Die Einvernahme umfasst 12 Seiten und die Antworten von D. B. sind auch nicht bloss stereotyp. Dass vereinzelt auf bisherige Aussagen hingewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal ein paar Einvernahmen von D. B. teilweise bis zu rund 1 Jahr zurücklagen. Solche Vorhalte haben denn auch dazu gedient, allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Angesichts dieses Aussageverhaltens kann nicht gesagt werden, dass sie ihre früheren Aussagen lediglich formal bestätigt hat. Zudem hatten der Beschuldigte und seine (amtliche) Verteidigerin während der Einvernahme Gelegenheit, die belastenden Aussagen von D. B. durch gezieltes Nachfragen in Zweifel zu ziehen.