Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe und Handlungsorte von vornherein haltlos gewesen wären. Gestützt darauf hat ein hinreichender Anlass für Ermittlungshandlungen bestanden. Dies genügt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 2.4). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der vom Beschuldigten – soweit ersichtlich – erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, nicht als verspätet zu betrachten wäre.