Aufgrund des auf den genehmigten Zufallsfunden beruhenden Verdachts – der Beschuldigte sei verschiedentlich im Zusammenhang mit mutmasslichen Drogengeschäften von seinem Wohnort abgeholt oder dorthin gebracht worden, oder er habe sich mit C. B. für entsprechende Geschäfte u.a. in einer Bar in Aarau getroffen – konnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon ausgehen, dass im Bezirk Aarau Tathandlungen begangen worden waren (vgl. UA BO 2 act. 304 ff.). Sie war damit zur Vornahme von Untersuchungshandlungen auch örtlich zuständig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe und Handlungsorte von vornherein haltlos gewesen wären.