Es liegen auch Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen vor. Eine getrennte Verfahrensführung liesse sich somit auch aus objektiven Gründen rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.6). Bei dieser Ausgangslage liegen damit auch keine sachlichen Gründe für eine Vereinigung vor (vgl. BGE 138 IV 29).