Auch geht es nicht um sich wechselseitig belastende Aussagen hinsichtlich der Art der Beteiligung, sondern es wird dem Beschuldigten der Bezug von Drogen vorgeworfen. Es besteht – nicht so wie bei komplexen arbeitsteilig durchgeführten Drogengeschäften (vgl. das von der Verteidigung angeführte Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2016 vom 8. Dezember 2016, wo sogar, wie sich aus dem ersten Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 ergibt, zunächst von einem - 12 -