Mithin können die Strafverfahren ohne weiteres getrennt geführt werden. Überdies würden auch sachliche Gründe vorliegen: Insbesondere konnte das Strafverfahren gegen das Ehepaar B. einfacher sowie erheblich früher abgeschlossen werden, während gegen den erst rund ein Jahr später verhafteten Beschuldigten – auch wegen zahlreicher weiterer Delikte – erst am 18. Oktober 2019 Anklage erhoben werden konnte. Auch geht es nicht um sich wechselseitig belastende Aussagen hinsichtlich der Art der Beteiligung, sondern es wird dem Beschuldigten der Bezug von Drogen vorgeworfen.