(u.a. Veräusserung von Kokain bzw. Marihuana an den Beschuldigten). Der Beschuldigte ist einer von rund 20 bekannten Abnehmern des Ehepaars B. gewesen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, hat der Beschuldigte Drogen aus diversen Quellen und nicht etwa hauptsächlich von C. B. bezogen oder zu beziehen versucht. Lieferanten und ihre Abnehmer gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung im Betäubungsmittelhandel als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist daher nicht einschlägig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Mithin können die Strafverfahren ohne weiteres getrennt geführt werden.