Gegen einen früheren Einbezug des Beschuldigten sind ermittlungstaktische Gründe – wie geheime Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO – entgegengestanden. Er wurde schliesslich am 18. Januar 2017 verhaftet. Ihm wird weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft zu Delikten des Ehepaars B. – oder einer der weiteren Personen dieses Strafverfahrens im Kanton Bern – vorgeworfen, sondern «lediglich» der Bezug von Drogen. Nichts anderes geht denn auch aus dem vom Beschuldigten ins Recht gelegten rechtskräftigen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2019 betreffend das Ehepaar B. hervor (u.a. Veräusserung von Kokain bzw. Marihuana an den Beschuldigten).