Es konnten ca. 1 kg Kokain sowie 1 kg braunes Pulver und ca. Fr. 16'000.00 sichergestellt werden (vgl. UA BO 2 act. 304 ff.). Gestützt auf aus diesem Verfahren gewonnene Erkenntnisse wurde durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Rahmen der Aktion «[…]» mit diversen Zwangsmassnahmen – darunter Echtzeitüberwachungen sowie Observationen – eröffnet (vgl. UA BO 2 act. 504 ff.; vgl. zum Ganzen UA BO 5 act. 1539 ff.). Der Tatverdacht hat sich gestützt auf diese Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten konkretisiert. Gegen einen früheren Einbezug des Beschuldigten sind ermittlungstaktische Gründe – wie geheime Überwachungsmassnahmen gemäss Art.