Angesichts der erwähnten Umstände unter besonderer Berücksichtigung der bereits einmal zur Durchsicht der Archivdatenträger um einen Monat verschobenen Verhandlung ist das erneute Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung – wie anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet (Protokoll, S. 3) – abzuweisen. - 11 -