Es ist davon auszugehen, dass eine Anwaltskanzlei, die sich selber als «eine der führenden Strafrechtskanzleien in der Schweiz mit einem Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht» anpreist, auch einem technisch wenig versierten Beschuldigten Einsicht in die Archivdatenträger ermöglichen kann. Es hätte bei Bedarf auch die Möglichkeit bestanden, dass der Beschuldigte beim Obergericht Aufzeichnungen hätte abhören können. Dem Obergericht war es jedenfalls möglich, die Archivdatenträger gezielt zu durchsuchen (vgl. hierzu auch die vom Obergericht durchgeführte Neu-Übersetzung gemäss Verfügung vom 28. April 2022).