Es liegen offenbar vielmehr Probleme bei der Anwendung vor, wobei es sich wohl – die Ausführungen der Verteidigung sind nicht eindeutig – um solche beim Beschuldigten handeln dürfte. In der heutigen Zeit darf, zumindest vorliegend, erwartet werden, dass weitgehend selbsterklärende Software verwendet werden kann, zumal auch keine Rückfragen erfolgt sind. Es ist davon auszugehen, dass eine Anwaltskanzlei, die sich selber als «eine der führenden Strafrechtskanzleien in der Schweiz mit einem Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht» anpreist, auch einem technisch wenig versierten Beschuldigten Einsicht in die Archivdatenträger ermöglichen kann.