Vielmehr bestand anhand von Eingrenzungen durch den Beschuldigten (siehe vorstehend) längstens genügend Zeit für ein gezieltes Suchen. Bei Problemen mit dem Virenschutz oder dem Computer oder bei der angeblichen Notwendigkeit von zwei Monitoren zum einfacheren Arbeiten (Protokoll, S. 2, 4) bestehen jedenfalls keine Probleme mit einem der entsprechenden Player oder den Archivdatenträgern. Es liegen offenbar vielmehr Probleme bei der Anwendung vor, wobei es sich wohl – die Ausführungen der Verteidigung sind nicht eindeutig – um solche beim Beschuldigten handeln dürfte.