verfahrensrelevanten Aufzeichnungen gefunden und überprüft werden konnten. Hierzu konnten offenbar keine Beanstandungen gefunden werden. Die amtliche Verteidigerin wurde mitunter bereits mit Verfügung vom 22. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass es nicht zu den (notwendigen) Aufgaben gehören könne, Audioaufzeichnungen ohne konkrete Hinweise auf eine falsche oder sinnentstellende Übersetzung mit Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens abzuhören und mit den Akten zu vergleichen. Vielmehr bestand anhand von Eingrenzungen durch den Beschuldigten (siehe vorstehend) längstens genügend Zeit für ein gezieltes Suchen.