Dass trotz noch explizit erfolgten Hinweises auf die Verwendung des dazugehörenden Players während rund 2 ½ Monaten bis zur Berufungsverhandlung dem Obergericht nicht mitgeteilt wird, dass ein Abspielen angeblich nicht funktioniere, dass auch ohne Nachfrage die Vermutung von Fehlaufzeichnungen aufgestellt wird (Protokoll, S. 5) oder dass beispielsweise auch nicht nachgefragt wird, wie der Player gestartet werden könne, erstaunt. Angesichts der vorstehend erwähnten, teilweise seitenlangen Rügen zu nicht verfahrensrelevanten Aufzeichnungen kann allerdings zweifellos davon – und dies ist entscheidend – ausgegangen werden, dass vorab oder zumindest auch die