Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben. Die Strafverfolgungsbehörden sind jedenfalls nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sogenannten Logbuchs zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).