Das von der Verteidigung angegebene Gespräch vom 31. Mai 2016 (UA TK-Audio Protokolle BO 1 act. 696) wurde vom Beschuldigten mit einem Kollegen geführt, wobei Letzterer bloss nach einem bereits stattgefundenen Kontakt zur Verteidigung gefragt hatte. Es mag zutreffen, dass die Verteidigung eine andere Auswahl hinsichtlich nicht verfahrensrelevanter Gespräche getroffen hätte. Dies ist aber nicht massgebend, zumal nicht verfahrensrelevante Gespräche sowieso keine -9-