Soweit die Verteidigung ausführt, dass eine Involvierung von E. nicht untersucht worden sei (Protokoll, S. 5), ist dies einerseits spekulativ, andererseits könnte der Beschuldigte bei einer zu Unrecht nicht erfolgten Strafuntersuchung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wird weder vom Beschuldigten vorgebracht noch wäre es ersichtlich, dass E. in die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte involviert sein könnte.